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GCM 2-2015

GCM 2 / 2015   GERMAN COUNCIL . recht und gesetz rück, weil er der Auffassung ist, dass die Rechtsverfolgung nicht aussichtsreich ist, trägt er in der Regel die Kosten des Rechtsstreits, da er erst durch Akteneinsicht herausfinden konn- te, ob ein Klageverfahren gegen die erteilte Genehmigung Sinn macht oder nicht. Eine neuere Entwicklung hat sich in den letz- ten Jahren durch die Einführung der Informati- onsfreiheitsgesetze des Bundes und der Län- der ergeben. Mit Ausnahme der Länder Bay- ern, Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen verfügen alle Bundesländer über ein solches Informationsfreiheitsgesetz. In den Bundeslän- dern, in denen kein Informationsfreiheitsge- setz erlassen wurde, besteht derzeit nur die Möglichkeit eines Akteneinsichtsrechts der Be- teiligten in der eingangs geschilderten Weise. Die Informationsfreiheitsgesetze gewähren grundsätzlich einen voraussetzungslosen In- formationsanspruch gegenüber den Behör- den. Je nach Bundesland steht ein solcher vor- aussetzungsloser Informationsanspruch nur natürlichen oder natürlichen wie auch juristi- schen Personen zu. Das Informationsbegehren kann nur bei Vorlie- gen von bestimmten Ablehnungsgründen ver- weigert werden. Ein solcher Ablehnungsgrund liegt vor, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Drit- ten betroffen sind. Betriebs- und Geschäftsge- heimnisse sind Tatsachen, die mit dem wirt- schaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenhän- gen, nur einem begrenzten Personenkreis be- kannt sind und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers und nach dessen berechtigten und schutzwürdigen wirtschaftlichen Interes- sen geheim zu halten sind. Hierzu gehören ins- besondere Herstellungsverfahren, Rezepte und Techniken von wirtschaftlichem Wert, die von einer Nachahmung der Wettbewerber ge- schützt werden sollen. Ebenso kann ein Informationsgesuch abge- lehnt werden, wenn personenbezogene Daten eines Dritten betroffen sind. Hierzu gehören Angaben über die persönlichen Verhältnisse einer Person wie beispielsweise Name, An- schrift und Angaben zu den gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Ebenso sind auch die sachlichen Verhältnisse einer Person, wie z. B. Eigentums- und Vertragsver- hältnisse, personenbezogene Daten. Durch den Erlass der Informationsfreiheitsge- setze wurden daher die Informationsansprü- che betroffener Bürger deutlich erweitert und geben gerade im Vorfeld von verwaltungs- rechtlichen Auseinandersetzungen dem Bür- ger ein wichtiges Instrument an die Hand, um an notwendige Informationen zu gelangen. Gleichwohl stellen sich in der Praxis immer wieder Fragen, ob der Informationsanspruch besteht oder ein Ablehnungsgrund vorliegt. Gerade wenn Informationen eines Verwal- tungshandelns gegenüber einem Dritten be- troffen sind, versuchen Behörden zum Teil, das Informationsgesuch abzulehnen, indem sie sich darauf berufen, dass Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnisse des Dritten betroffen sind. In diesem Fall muss dann der Informationsan- spruch ggf. im Klagewege durchgesetzt wer- den. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass durch die Einführung der Informationsfrei- heitsgesetze des Bundes und der Länder die Rechte der Bürger gegenüber der Verwaltung deutlich gestärkt wurden und dadurch der In- formationsvorsprung der Verwaltung deutlich abgeschwächt wurde. Ein Gastbeitrag von Dr. Johannes Grooterhorst, Grooterhorst & Partner Rechts­anwälte & - Beiratsmitglied

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