Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

GCM 2-2015

  GCM 2 / 2015 GERMAN COUNCIL . recht und gesetz ©Froxx–istockphoto.com Im Umgang mit Behörden stellt sich immer wieder heraus, dass die Behörde qua Akten- führungsrecht häufig einen deutlichen Infor- mationsvorsprung vor dem Bürger hat, der ihr gegenüber seine öffentlich-rechtlichen Ansprüche verfolgt. So verfügt der Eigentü- mer einer Gewerbeimmobilie beispielsweise nach dem Kauf einer solchen häufig nicht über vollständige Bauantrags- und Bauge- nehmigungsunterlagen. Dies gilt sowohl für die eigentlichen Genehmigungsbescheide als auch für von Voreigentümern oder vom Pro- jektentwickler eingereichte Bauvorlagen, technische Berechnungen etc. Erst recht ver- fügt ein potenzieller Drittbetroffener, im Baurecht der sogenannte Nachbar, häufig über keinerlei Informationen über das zu ge- nehmigende oder bereits genehmigte Bau- vorhaben auf einem benachbarten Grund- stück. Es stellt sich daher die Frage, wie der Private für sich Transparenz hinsichtlich des Behördenhandelns herstellen und Einsicht in die Behördenakten nehmen kann. Diesem Grundsatz der Amtsverschwiegenheit steht auf der anderen Seite das Akteneinsichts- recht durch die sogenannten Beteiligten gegen- über. Diesen hat die Behörde Einsicht in die Ver- fahrensakten zugestanden, soweit deren Kennt- nis zur Geltendmachung oder Verteidigung ih- rer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts wirft deswegen die wichtige Frage auf, wer Be- teiligter eines Verwaltungsverfahrens, also bei- spielsweise des Verfahrens auf Erteilung einer Baugenehmigung sein kann. Beteiligter ist zunächst der Antragsteller. Die- sem steht also per se ein Akteneinsichtsrecht zu. Dieses stößt in der Realität allerdings im- mer wieder auf faktische Grenzen, da auch die Behördenakten nicht immer historisch voll- ständig vorhanden sind und geführt wurden. Hieran knüpft sich die interessante Frage an, wer im Falle der Lückenhaftigkeit von Verwal- tungsakten die Beweislast für die historisch er- folgte Erteilung einer Baugenehmigung trägt. Beteiligter eines Baugenehmigungsverfahrens kann aber auch der Drittbetroffene sein. Der Nachbar wird zum Verfahrensbeteiligten, wenn er bei der Behörde einen Antrag auf Be- teiligung an dem Baugenehmigungsverfahren seines Nachbarn stellt und darlegen kann, dass er durch die beabsichtigte Erteilung der Baugenehmigung in seinen Nachbarrechten verletzt wird. »Klassische« Nachbarrechte re- sultieren etwa aus der Überschreitung von Ab- standsflächen oder der Verletzung des pla- nungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots (un- zumutbare Immissionen, die vom Bauvorha- ben ausgehen, etwa An- und Abfahrtsverkehr). Soweit die Baugenehmigungsbehörde Nach- barn in diesem Sinne kennt, hat sie diese sogar von der Einleitung des Baugenehmigungsver- fahrens zu benachrichtigen. Über den Kreis der Rechtsbetroffenen hinaus kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag auch diejenigen, deren rechtliche Inter- essen durch den Ausgang eines Verwaltungs- verfahrens berührt werden können, als Betei- ligte hinzuziehen. Solche mittelbar Betroffenen erlangen dadurch die Stellung als Verfahrens- beteiligte und können gleichfalls das gesetzli- che Akteneinsichtsrecht geltend machen. Das Recht auf Beteiligung und damit auf Akten- einsicht endet zunächst dadurch, dass die Bau- genehmigung erteilt wird, denn hierdurch ge- langt das Verwaltungsverfahren zum Abschluss. Die vorgenannten Grundsätze gelten auch in Fällen, in denen die Behörde über den Ab- schluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages verhandelt. Auch dabei handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren im Rechtssinne, das das Akteneinsichtsrecht auslöst und das gleichfalls mit Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertra- ges endet. In der Praxis nicht selten sind die Fälle, in de- nen die Behörde sich weigert, einen Drittbe- troffenen zu beteiligen und ihm deswegen das Akteneinsichtsrecht verweigert. Die Beteili- gung kann nicht isoliert gerichtlich erstritten werden. Vielmehr kann die unterlassene Betei- ligung nur im Rahmen eines Widerspruchs bzw. einer Klage gegen den erlassenen Be- scheid selbst, im hier diskutierten Zusammen- hang also gegen die erteilte Baugenehmigung, angegriffen werden. Im Rahmen dieser Verfah- ren kann dann Akteneinsicht in die einschlägi- gen Verwaltungsvorgänge beantragt werden, in der Regel durch Überlassung der Gerichtsak- ten nebst Beiakten. Gegebenenfalls kann die Akteneinsicht dadurch beschleunigt werden, dass der Drittbetroffene ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz einleitet. Allerdings ist dieses Vorgehen mit Kosten ver- bunden. Denn erst nach Akteneinsicht kann der Drittbetroffene prüfen, ob die erhobene Klage Aussicht auf Erfolg hat oder nicht. Nimmt der Kläger nach Akteneinsicht die Klage zu- Transparenz von Behördenhandeln Akteneinsichtsrecht und Informationsfreiheitsgesetz

Übersicht