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GCM 3-2014

  GCM 3 / 2014 GERMAN COUNCIL . Recht und Gesetz Online-Handel vs. stationärer Einzelhandel Ein Kampf unter Gleichen? Der Online-Handel hat in den vergangenen Jah- ren eine starke Entwicklung erfahren. Der E- Commerce erreicht in einzelnen Branchen bereits zweistellige Anteile an den jeweiligen Branchen- umsätzen. Ein spezielles Rechtsregime zur Regu- lierung des Online-Handels besteht bisher nicht. Demgegenüber ist der stationäre Einzelhandel einem inzwischen sehr ausgereiften Regelungsre- gime des Rechts der räumlichen Planung unter- worfen, und zwar denjenigen des Baugesetz- buches und den Zielen der Raumordnung. In die- sem Zusammenhang wird von den Vertretern des stationären Einzelhandels immer wieder geltend gemacht, dass der Online-Handel durch die un- terschiedlich anwendbaren Rechtsvorschriften bevorzugt werde. Es stellt sich die Frage, inwie- fern diese Argumentation ihre Berechtigung hat. Nach den zentralen Vorschriften des Baupla- nungsrechts sind im Rahmen der Bauleitpla- nung unter anderem die Belange der Wirt- schaft, auch ihre mittelständische Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB). Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts ein Beleg dafür, dass es dem Gesetzgeber ein wichtiges Anliegen ist, dem Interesse an gut erreichbaren und an den Bedürfnissen der Ver- braucher orientierten Einzelhandelsbetrieben Rechnung zu tragen. Durch den Schutz der mit- telständischen Wirtschaft soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzel- handelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Be- triebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleis- ten. Diese Vorschrift wird flankiert dadurch, dass die planenden Kommunen auf zentrale Versorgungsbereiche in anderen Gemeinden zu achten haben (§ 2 Abs. 2 BauGB). Im unbeplan- ten Innenbereich wird diesem Ziel durch die 2004 neu eingeführte Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB Rechnung getragen. Die BauGB-Novel- len 2007 und 2013 haben den Trend »zurück in die Mitte« noch dadurch verstärkt, dass sie die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche be- tonen. Einen vorläufigen Schlussstein setzt die BauGB-Novelle 2013. Auf der Ebene der Landesplanung haben fast alle Länder ein enges Netz von sogenannten Zielen der Raumordnung geschaffen. Mit dem Konzentrationsgebot, dem Kongruenzgebot, dem Integrationsgebot und dem Beeinträchti- gungsverbot, die länderweise zum Teil unter- schiedlich ausgestaltet sind, unterstützen die Länder den Trend zur Reglementierung des großflächigen Einzelhandels in die vier genann- ten Richtungen. Droht ein städtebaulicher Missstand, können die Ziele der Raumordnung im Wege einer Pla- nungspflicht auch durchgesetzt werden. Im Ergebnis führt dieser rechtliche Rahmen dazu, dass bei jeder Neuansiedlung oder Um- strukturierung eines Bestandsobjekts die städ- tebaulichen Auswirkungen sehr dezidiert zu prüfen sind und in der Regel über Verträglich- keitsgutachten zu sehr eingehenden Ausgestal- tungen und Beschränkung der zulässigen Sorti- mente führen. Darüber hinaus ist der Einzelhandel durch die La- denschlussgesetze der Länder weiter reguliert. Die Öffnung von Geschäften an Sonn- und Feier- tagen ist weitgehend nicht, bzw. nur in eng be- grenzten Ausnahmefällen möglich. Diese Vor- schriften dienen dem Schutz der Sonntagsruhe. Demgegenüber haben sogenannte Online- Shops an sieben Tagen der Woche 24 Stunden »geöffnet«, sodass Kunden zu jeder Tages- und Nachtzeit Bestellungen aufgeben können. Die Auslieferung erfolgt weitgehend durch Ab- lieferung der Waren beim Kunden aus Logistik- zentren heraus. Bei diesen handelt es sich um normale Gewerbebetriebe und nicht um Einzel- handelsbetriebe, sodass ihre Ansiedlung auf der grünen Wiese in der Regel zulässig ist und nicht den Beschränkungen für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetreibe unterliegt. Restriktionen erfährt der Online-Handel aller- dings über die Regelungen des BGB zu Fernab- satzverträgen. Zentraler Punkt ist hierbei das Widerrufsrecht des Käufers, der innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss jederzeit frei von dem Vertrag zurücktreten kann. Die mit diesem Widerrufsrecht verbundenen Kosten der Rücksendung stellen eine hohe fi- nanzielle Belastung der Online-Shops dar. Zwar erlaubt es das Fernabsatzrecht seit Ende 2013 den Online-Shop-Betreibern, die Rücksendekos- ten unter bestimmten Voraussetzungen auch dem Online-Kunden aufzuerlegen. Allerdings ist sehr fraglich, ob es im hart umkämpften On- line-Markt möglich sein wird, dem Kunden die- se Kosten aufzuerlegen. Aus diesem Grund wird von verschiedenen Seiten diskutiert, ob die On- line-Händler gesetzlich verpflichtet werden soll- ten, die Rücksendekosten den Kunden vertrag- lich aufzuerlegen. Um das Ungleichgewicht zugunsten des statio- nären Handels auszugleichen, wird ferner über die Einführung einer sogenannten City-Maut für Kleintransporter diskutiert. Dadurch soll der Kostenvorteil des Online-Handels ausgeglichen werden, der darin besteht, dass die Kleintrans- porter das öffentliche Straßennetz kostenfrei benutzen und durch die Auslieferung jedes ein- zelnen Kaufgegenstandes ein hohes Maß an Verkehren verursachen. Überdies sind in vielen Städten die verkehrswidrig parkenden Klein- transporter der Zustelldienste ein großes Hin- dernis und behindern den Verkehr gerade in Großstädten. Letztlich besteht ein großer Wettbewerbsvorteil des Online-Handels derzeit auch dadurch, dass dieser ohne die vorstehend genannten Kosten arbeitet und zudem keine teuren Handelsflä- chen anmieten und keine knappen und damit

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