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GCM 4-2013

GCM 4 / 2013   german council . recht und gesetz ©Froxx–istockphoto.com der Bauleitplanung, was die Ansiedlung von Shopping- und Fachmarktzentren nicht er- leichterte. 2001 wurde die Verpflichtung zum Umweltbericht in das Baugesetzbuch aufge- nommen. In den 2000er-Jahren bringt das EAG Bau 2004 zunächst eine Verstärkung der Verpflichtung der planenden Kommunen, auf die Auswirkun- gen von Einzelhandelsvorhaben auf zentrale Versorgungsbereiche in anderen Gemeinden zu achten (§ 2 Abs. 2 BauGB). Gleichzeitig wird §  34 Abs.  3 BauGB neu eingeführt. Hiernach dürfen Vorhaben keine schädlichen Auswirkun- gen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden erwar- ten lassen. Diese Vorschrift schließt eine wichti- ge Regelungslücke, die im Falle der Ansiedlung von Shopping Centern im unbeplanten Innen- bereich (ohne Bauleitplanung) bestand. Die politisch gewünschte Verstärkung des Trends »Zurück in die Mitte« wird durch die BauGB-Novelle 2007 weiter verstärkt. Die Entfaltung und Entwicklung zentraler Versor- gungsbereiche wird zur Planungsleitlinie er- klärt. Zur Nachverdichtung von Innenberei- chen wird der Bebauungsplan der Innenent- wicklung (§  13 a BauGB) geschaffen. Er er- laubt ein sehr stark vereinfachtes B-Planver- fahren und erlaubt die Abweichung vom Flächennutzungsplan und dessen spätere An- passung im Wege der Berichtigung, im Ein- zelfall ein wichtiges Instrument, um der Lan- desplanung ein Schnäppchen schlagen zu können. Schließlich erlaubt § 9 Abs. 2a BauGB den Gemeinden, zum Schutz zentraler Ver- sorgungsbereiche im unbeplanten Innenbe- reich Einzelhandelsvorhaben ganz oder teil- weise auszuschließen. Die Vorschrift soll ins- besondere die Umsetzung von kommunalen Einzelhandelskonzepten erleichtern. Die Vor- schrift erweist sich in der Praxis für die Kom- munen allerdings durchaus als tückenreich, da die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die planerische Rechtfertigung solcher Einschränkungen stellt. Einen vorläufigen Schlussstein setzt die BauGB-Novelle 2013. Diese erschwert erneut die Freiflächennutzung für Bauvorhaben, stärkt den Stellenwert der Mediation im Bau- leitplanverfahren und verlängert unter ande- rem die Geltungsdauer von Zurückstellungen von Baugesuchen. Auf das Recht der Raumordnung und Landes- planung kann nur kursorisch eingegangen werden. Es ist derzeit wohl das stärkste recht- liche Regulativ für die Ansiedlung von großflä- chigen Einzelhandelsvorhaben und ist länder- weise sehr unterschiedlich ausgestaltet. In der Rechtsprechung ist eine Tendenz erkennbar, die Regelungsdichte zum Schutze der kommu- nalen Planungshoheit nicht ausufern zu las- sen, was mittelbar den Investoren zugute kommt. Mit besonderer Spannung darf etwa die zu erwartende gerichtliche Überprüfung des soeben in Kraft getretenen sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel in Nord- rhein-Westfalen erwartet werden. Der Spaziergang durch 50 Jahre Städtebau- recht zeigt, dass das Recht den tatsächlichen Wandel schrittweise nachvollzieht. In den ers- ten 30 Jahren BBauG vollzieht sich eine eher kontinuierliche Entwicklung, die einem Kon- zept der hoheitlichen Bauleitplanung im Sin- ne einer Angebotsplanung verpflichtet ist. Mit der Wiedervereinigung setzt eine rasche Wel- le von Novellierungen ein, die ausgelöst wird durch den Regelungsbedarf in den neuen Bundesländern, dann aber auf die Tendenzen der zunehmenden Deindustrialisierung, der Stärkung der Innenstädte, der Partizipation der Bürger und des Umweltschutzes reagiert bzw. diesen Entwicklungen Rechnung trägt. Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst festgehalten, dass das auf solche Weise ent- standene Rechtssystem des Bauplanungs- rechts sowie der Raumordnung und Landes- planung europarechtlichen Vorgaben nicht widerspricht. Auch ist derzeit nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber eine Veränderung des § 11 Abs. 3 BauNVO in Erwägung ziehen. Alle Marktteilnehmer werden sich daher mit dem solchermaßen gewachsenen Planungs- recht weiterhin zu befassen haben. Die nächs- te BauGB-Novelle kommt bestimmt – irgend- wann! Ein Beitrag von Dr. Johannes Grooterhorst, Grooterhorst & Partner Rechts­anwälte & - Beiratsmitglied

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