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GCM 1-2017

GERMAN COUNCIL . RESPEKT Professor Klaus Volk zu verteidigen – das war von uns beiden sehr mutig, denn ich hatte keinerlei Gerichtserfah- rung! Der unmittelbare Erfolg oder auch Miss- erfolg, das Etwas-Bewegen, hat mir großen Spaß gemacht und so bin ich dabeigeblieben. Anders gefragt: Das gleiche Delikt mit einem anderen Verteidiger verhandelt kann ein ande- res Urteil hervorbringen. Wie groß ist Ihr Ein- fluss auf die Wahrheitsauslegung? Klaus Volk: Sie meinen, warum bekommt einer nur die Geldstrafe und der andere Haft, was ist »richtig«? Warum Middelhoff 3 Jahre und Tigge- mann 7,5? Das ist eine Frage der Strafzumessung. Hier sieht das Gesetz sehr weite Spielräume vor. Bei Totschlag kann das, je nach Schwere, nur eine Geldstrafe oder Lebenslänglich bedeuten. An- sonsten spielt Geld in der Strafverteidigung keine besondere Rolle – sieht man von einer naturge- gebenen Schwäche des Menschen ab: Pflichtver- teidiger bekommen 300 bis 500 Euro pro Tag. Manche sind versucht, es dem Gericht bequem zu machen, um Folgeaufträge zu bekommen. Ein freier Verteidiger, der 300 Euro die Stunde be- kommt, hängt sich anders in den Fall rein und schielt weniger auf die Sichtweise des Gerichts. Was ist mit Deals? Ihnen haftet der Beige- schmack des sich Freikaufens an. Klaus Volk: Deals sind Gang und Gäbe und seit den 1970ern latente Praxis. Sie sind aber weder raffinierte Schachzüge von Winkelad- vokaten noch Verteidigern, die angewinselt kommen, um Verfahren mit Geld zu beenden. Bei der »Verständigung«, so der offizielle Aus- druck, setzen sich alle Verfahrensbeteiligten zusammen und loten Aufwand und Nutzen des Prozesses ab. Ist der Angeklagte zum Ge- ständnis bereit, kann das Gericht eine Strafe von »nicht mehr als...« in Aussicht stellen. Das kann das Verfahren und die Beweisaufnahme erheblich verkürzen. Wenn man also bereits am Anfang des Verfahrens weiß, es wird zur Verurteilung kommen, sind alle Beteiligten gut beraten, es mit einer Verständigung zu versuchen. Was vielleicht einen Beigeschmack hat: Ver- ständigungen leisten Zweckgeständnissen Vorschub. Um das Verfahren schneller been- den zu können, legt der Angeklagte ein Ge- GCM 1 / 2017 

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